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Kantonale PrämienverbilligungDie
Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium
in der Krankenpflegeversicherung unterliegen, Prämienverbilligungen (KVG Art. 65 Abs. 1). Diese finanzielle
Unterstützung gewährt der Kanton denjenigen Personen welche die Voraussetzung erfüllen. Der Kanton bestimmt welche Personen die Voraussetzungen erfüllen sowie die Höhe der Prämienverbilligung. Innerhalb
eines Kantons ist die Höhe der Prämienverbilligung vom Einkommen und vom Vermögen abhängig. PrämienverbilligungJe
nach Kanton wir die Krankenversicherungsprämie (OKP) direkt oder indirekt verbilligt. Indirekte
PrämienverbilligungBei der indirekten Prämienverbilligung
geht die Auszahlung an die Versicherten, oder es gibt eine Reduktion der Steuerrechnung. Folgende Kantone
haben das System der indirekten Prämienverbilligung gewählt: AI, AR, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ,
TG,
UR. Direkte PrämienverbilligungBei
der direkten Prämienverbilligung macht der Kanton eine Meldung an den Krankenversicherer, und dieser
reduziert die Prämienrechnung für die berechtigten Personen. Folgende Kantone haben das System der direkten
Prämienverbilligung gewählt: AG, BE, BS, FR, GE, JU, NE, SG, SO, TI, VD, VS, ZG, ZH. |