Kantonale Prämienverbilligung

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung unterliegen, Prämienverbilligungen (KVG Art. 65 Abs. 1). Diese finanzielle Unterstützung gewährt der Kanton denjenigen Personen welche die Voraussetzung erfüllen. Der Kanton bestimmt welche Personen die Voraussetzungen erfüllen sowie die Höhe der Prämienverbilligung.

Innerhalb eines Kantons ist die Höhe der Prämienverbilligung vom Einkommen und vom Vermögen abhängig.

Prämienverbilligung

Je nach Kanton wir die Krankenversicherungsprämie (OKP) direkt oder indirekt verbilligt.

Indirekte Prämienverbilligung

Bei der indirekten Prämienverbilligung geht die Auszahlung an die Versicherten, oder es gibt eine Reduktion der Steuerrechnung. Folgende Kantone haben das System der indirekten Prämienverbilligung gewählt: AI, AR, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, UR.

Direkte Prämienverbilligung

Bei der direkten Prämienverbilligung macht der Kanton eine Meldung an den Krankenversicherer, und dieser reduziert die Prämienrechnung für die berechtigten Personen. Folgende Kantone haben das System der direkten Prämienverbilligung gewählt: AG, BE, BS, FR, GE, JU, NE, SG, SO, TI, VD, VS, ZG, ZH.

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