Kostengutsprache KVV 71
Die Kostengutsprache nach KVV-Artikel 71 erlaubt es der Krankenversicherung, in begründeten Einzelfällen auch für Behandlungen zu zahlen, die nicht im Standardkatalog sind. Das ist wichtig für Patienten, die spezielle Behandlungen brauchen. Dazu muss die Ärztin oder der Arzt ein Gesuch bei der Krankenkasse einreichen und die Genehmigung abwarten.
Gesuch für Kostengutsprache einreichen
Bitte verwenden Sie das folgende Formular, wenn Sie eine Kostengutsprache nach Art. 71 KVV oder für Medikamente mit speziellen Bestimmungen beantragen möchten.
Senden Sie das ausgefüllte Formular bitte an:
CSS
Vertrauensärztlicher Dienst
Tribschenstrasse 21
Postfach 2568
6002 Luzern