Befristete Arzneimittel
Die befristete Aufnahme von Arzneimittel in die Spezialitätenliste ermöglicht es, vielversprechende Medikamente schneller verfügbar zu machen, während weitere Daten gesammelt werden. Erfahren Sie, wie lange Kostengutsprachen für diese Arzneimittel möglich sind und was Sie berücksichtigen müssen, wenn sich die Zulassung ändert.
Arzneimittel auf der Spezialitätenliste (SL)
Damit ein Medikament definitiv in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen wird, muss es die WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) erfüllen.
Für befristete Zeit in die Spezialitätenliste
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann ein Arzneimittel für eine befristete Zeit in die SL aufnehmen (Art. 33 Abs. 3 KVG).
Denn es kann passieren, dass bei der Prüfung, ob ein neues Medikament auf die Liste genommen werden soll, die WZW-Kriterien noch nicht abschliessend beurteilt werden können. Eine solche Befristung wird insbesondere dann vorgenommen, wenn erste Erkenntnisse darauf hinweisen, dass der Nutzen eines Arzneimittels vielversprechend ist, es aber weitere Studienresultate oder Preisprüfungen für eine solide Beurteilung braucht.
Kostengutsprache bei «befristeten» Arzneimitteln
Damit das Arzneimittel regulär aus der Grundversicherung übernommen werden darf, gibt es mehrere Bestimmungen (Limitationen), die eingehalten werden müssen.
Wird das Medikament nach der Befristung fix oder erneut befristet in die SL aufgenommen, verlängert sich unsere Kostengutsprache automatisch bis zum Datum, welches wir auf der Kostengutsprache mitgeteilt haben; Sie müssen nichts unternehmen. Voraussetzung für die automatische Verlängerung der Kostengutsprache ist, dass die Limitation unverändert bleibt.
Revidiert das BAG die Zulassung, braucht es ein neues Konstengutsprache-Gesuch.
Häufige Fragen
Die Kostengutsprache ist bis zum darauf vermerkten Datum gültig, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Limitation sich nach der Befristung nicht ändert.
Ja, wenn die Limitation unverändert bleibt und das Medikament beim Arzt, der Ärztin oder in der Apotheke bezogen wird.
Nein, wenn die Limitation sich geändert hat; dann ist eine neue Kostengutsprache erforderlich, unabhängig davon, ob das Medikament beim Arzt, der Ärztin oder in der Apotheke bezogen wird.