Pflegefinanzierung

Mit der Neuregelung der Pflegefinanzierung und deren Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 wurde der politische Wille umgesetzt, zwei wesentliche Ziele zu erreichen, nämlich erstens eine zusätzliche finanzielle Belastung der OKP zu vermeiden, welche zuvor zunehmend die Kosten altersbedingter Pflegeleistungen übernommen hatte und zum Zweiten die sozial schwierige Situation gewisser Gruppen pflegebedürftiger Personen zu verbessern. Kernelemente dieser Neuregelung und damit massgebend für die Zielerreichung sind die Begrenzung der OKP-Beiträge an die Pflege, die Limitierung der Patientenbeteiligung und Übertragung der Restkostenfinanzierung auf die Kantone, sowie weitere sozialpolitische Massnahmen (Erhöhung der Vermögensfreibeträge für den Anspruch auf EL zur AHV, die Einführung einer Hilflosenentschädigung zur AHV für Hilflosigkeit leichten Grades für Pflegebedürftige zu Hause und die Verpflichtung der Kantone dafür zu sorgen, dass ein Pflegeheimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit des Patienten begründet). Diese Regelungen haben zwangsläufig - und politisch gewollt - eine stärkere Kostenbelastung der Kantone und Gemeinden zur Folge. Der im Juli 2018 publizierte Evaluationsbericht zur Neuordnung der Pflegefinanzierung zeigt auf, dass ihr erstes Hauptziel, die Begrenzung der zusätzlichen Belastung der OKP, erreicht wurde. Die Ausgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Pflege haben sich stabilisiert und der durch Prämien finanzierte Anteil an den Pflegekosten damit nicht erhöht. Nur teilweise erfüllt wurde das zweite Hauptziel, die Verbesserung der sozialpolitisch schwierigen Situationen von pflegebedürftigen Personen. Defizite in der Umsetzung der Finanzierungsreform und entsprechender Handlungsbedarf bestehen insbesondere in der mangelhaften Restfinanzierung der Pflegekosten durch die Kantone und in der mangelnden Abgrenzung von KVG-pflichtigen zu nicht KVG-pflichtigen Pflegekosten durch die Leistungserbringer. Daneben wurde auch die Begrenzung der Patientenbeteiligung nicht in jedem Fall eingehalten. Die Kantone haben die Pflicht, eine Sozialhilfeabhängigkeit von Personen durch einen Pflegeheimaufenthalt zu vermeiden, zwar mehrheitlich erfüllt, dennoch gibt es Hinweise auf Einzelfälle, die nicht mehr auftreten dürften und die damit auf eine lückenhafte Umsetzung durch einzelne Kantone hindeuten.

Zwei Bundesverwaltungsgerichtsurteile (C-3322/2015 u. C-1970/2015) haben im Jahr 2017, die bis dahin in Leistungsverträgen vereinbarte Vergütung von Pflegematerialien durch die Krankenversicherer als rechtswidrig beurteilt. Dies hat die finanzielle Situation vor allem für die ambulant tätigen Leistungserbringer verschärft, obwohl eine tatsächliche Finanzierunglücke nicht besteht und die Vergütung sichergestellt wäre, wenn die Kantone ihrer gesetzlichen Verpflichtung (BG-Urteil 9C_446/2017) der Restkostenfinanzierung umfänglich nachkämen. Dessen ungeachtet hat der Bundesrat mit Gesetzes- und Verordnungsänderungen und einer Änderung der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) die Vergütung des Pflegematerials per 1. Oktober 2021 neu geregelt. Die Bestimmungen sehen vor, dass das Pflegematerial gemäss MiGeL künftig – sowohl im Bereich der ambulanten Pflege wie auch in den Pflegeheimen - umfänglich durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden, unabhängig davon, ob das Material von der versicherten Person selbst oder von einer Fachperson angewendet wird. Mit der Neuregelung wird die OKP jährlich mit 65 – 100 Millionen Franken zusätzlich belastet und die Kantone in gleicher Höhe entlastet.

Aufgrund des zunehmenden, demografisch bedingten Kostendrucks kritisieren Kantone und Gemeinden zunehmend das bisherige Finanzierungssystem, stellen dessen Tragbarkeit in Frage und erhöhen den politischen Druck auf Systemanpassungen oder gar einen Systemwechsel. Dies spiegelt sich in den regelmässig lancierten politischen Vorstössen wider. Aus Sicht der CSS besteht, insbesondere angesichts der bereits umgesetzten Anpassungen, keine Notwendigkeit für weitere Gesetzesänderungen oder einen grundlegenden Wechsel des Finanzierungsmodells (z.B. i.S. einer obligatorischen Pflegeversicherung).

Die Sicherstellung der Versorgung im Bereich der Alters- und Langzeitpflege und deren Finanzierung sind und bleiben sozialpolitische Aufgaben des Staates. Unabhängig vom Finanzierungsmodell lassen sich die bisherigen Finanzierungsquellen nicht erweitern (Steuern, Prämien, Direkte Selbstbeteiligung / Eigenfinanzierung). Alternative Finanzierungsmodelle ändern nichts am Finanzierungsbedarf. Sie verändern lediglich die Kostenträger, bzw. deren Anteile an der Kostentragung. In diesem Sinne steht vor jedem Modellwechsel die Beantwortung der Fragen der sozialen Verträglichkeit und der Solidarität.

Die allfällige Integration der Pflegefinanzierung in EFAS bedingt eine Neubeurteilung und -positionierung. Fest steht allerdings, dass die mit der Mengenentwicklung und den steigenden Kosten einhergehende Belastung für die Kantone und Gemeinden überproportional steigt. Die Beibehaltung des jetzigen Beitragssystems kommt damit immer mehr an seine politischen Grenzen. Die Integration der Pflegekosten in EFAS würde die wiederkehrenden Forderungen nach einem grundlegendem Systemwechsel (Pflegeversicherung, Pflege-Sparkonto, etc.) weitestgehend verstummen las-sen und damit ein immer noch solidarisches Finanzierungmodell erhalten (Steuer- Prämienfinanzierung und Kostenbeitrag der versicherten Personen).

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