Geburtsgebrechen: Was bedeutet das?

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Nach dem überwältigenden Ereignis der Geburt eines Kindes plötzlich der Schock: Das Baby hat einen Herzfehler. Dieses und andere angeborene Gebrechen sind als Geburtsgebrechen definiert. Kosten für medizinische Massnahmen werden von der Invalidenversicherung (IV) sowie der Krankenzusatzversicherung übernommen, sofern die Versicherung vor der Geburt abgeschlossen wurde.

Bedeutung: Was sind Geburtsgebrechen?

Ein angeborener Herzfehler, Trisomie 21 oder Epilepsie: Wenn körperliche oder geistige Beeinträchtigungen wie diese bereits bei der Geburt vorhanden sind, spricht man von anerkannten Geburtsgebrechen. Es sind angeborene Erkrankungen, die durch verschiedene Faktoren verursacht werden können. Einige Arten von Geburtsgebrechen können mild sein und geheilt werden, andere sind schwerwiegender und können eine lebenslange medizinische Behandlung bedeuten.

Liste der Geburtsgebrechen

Welche Arten von Krankheiten bei der IV und Krankenversicherung als Geburtsgebrechen gelten, können Sie der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen entnehmen. Ein Geburtsgebrechen muss auf dieser Liste stehen, damit Anspruch auf Leistungen der IV besteht.

Bekannte Leiden gem. EDI-Liste

Jede Art von Geburtsgebrechen auf der Liste hat eine eigene Ziffer.

  • Angeborenes ADHS / POS, Ziffer 404
  • Angeborene Epilepsie, Ziffer 387
  • Angeborene Autismus-Spektrum-Störung, Ziffer 405
  • Angeborener Herzfehler, Ziffer 313
  • Down-Syndrom / Trisomie 21, Ziffer 489
  • Cerebrale Lähmung, Ziffer 390

Wann gilt eine Krankheit als Geburtsgebrechen?

Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Als Geburtsgebrechen anerkannt werden nur Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.

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Das Alter ist massgebend, wer die Kosten zahlt

Wer für die Behandlung aufkommt, hängt in erster Linie vom Alter der betroffenen Person ab. Die Invalidenversicherung (IV) übernimmt die Kosten für die Behandlung bis Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr erreicht. Für die Kostenübernahme der IV muss die Krankheit auf der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt sein. Ab dem 20. Altersjahr übernimmt die Grundversicherung der Krankenkasse.

Wichtig ist eine frühzeitige Diagnose

Bei einem Verdacht lohnt es sich, rechtzeitig zu reagieren. Die IV übernimmt die Kosten ab der Anmeldung nur bis maximal 12 Monate zurück. Die Diagnosen und Behandlungen müssen gut dokumentiert sein.

Wann und wie lange zahlt die IV?

Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die Invalidenversicherung die vollen Kosten für medizinische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr – sofern sie medizinisch notwendig sind. Versicherte müssen darauf keinen Selbstbehalt zahlen.

Die IV zahlt je nachdem auch benötigte Hilfsmittel, Fahrtkosten für die Reise zum Behandlungsort sowie Kosten für die Unterkunft. Ausserdem auch andere Kosten, beispielsweise für die berufliche Eingliederung von Jugendlichen mit ADHS.

Ist AD(H)S ein Geburtsgebrechen?

Bei Kindern, die bis zum 9. Lebensjahr aufgrund einer ADS/ADHS therapeutische Interventionen erhalten habe, kann ADHS als Geburtsgebrechen 404 anerkannt werden.

Wann zahlt die Krankenkasse bei einem Geburtsgebrechen?

Ab dem 20. Altersjahr ist die Krankenkasse zuständig und übernimmt medizinische Massnahmen. In der Grundversicherung sind Geburtsgebrechen wie Krankheiten versichert. Dabei gilt die Kostenbeteiligung mit Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag. Die Leistungen aus der Grundversicherung sind bei allen Krankenkassen gleich. Mit Zusatzversicherungen können Sie zusätzliche Kosten abdecken.

Vorgeburtliche Anmeldung ist besonders wichtig

Schon während der Schwangerschaft können sie Ihr ungeborenes Kind schützen. Damit es bei einer Frühgeburt oder einem Geburtsgebrechen ideal versichert ist. Sie erhalten für Ihr ungeborenes Kind eine uneingeschränkte Aufnahme in ausgewählte Zusatzversicherungen. Ändert sich später Ihre Lebenssituation, können Sie die Versicherung kündigen.

Nach der Geburt ist der Gesundheitszustand wichtig für den Abschluss einer Zusatzversicherung. Bei Vorliegen von Krankheiten oder Gebrechen kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

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