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Prämienverbilligung

In der Schweiz haben Menschen mit tiefem Einkommen Anrecht auf einen Beitrag an ihre Kranken­kassenprämien. Dieser Beitrag heisst Prämienverbilligung (PV).

Die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung

  • Sie leben in der Schweiz und bezahlen die obligatorische Grundversicherung.
  • Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz per 1. Januar ist in der Schweiz.
  • Sie leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Berechnung hängt von Ihrem Wohnkanton ab. Grundlage für die Einschätzung ist Ihre letzte rechtskräftige Steuerveranlagung.

So stellen Sie einen Antrag

  1. Melden Sie sich bei der Auskunftsstelle Ihres Wohnkantons. Ausschlaggebend dafür ist Ihr Wohnsitz am 1. Januar. 
  2. Halten Sie die Meldefrist ein. Diese ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Wenn Sie Ihr Gesuch zu spät einrei­chen, kann der Kanton es ablehnen.
  3. Ihr Kanton prüft das Gesuch und gibt Ihnen Bescheid. Falls Sie eine Prä­mienverbilligung erhalten, reduzieren wir Ihre Prämienrechnungen um den entsprechenden Betrag.
Kanton Auskunftstelle Status der Daten 2023 Berücksichtigt mit Prä­mien­rechnung
AG SVA Aargau Daten erhalten
Januar 2023
AI Gesundheits- und Sozialdepartement AI Daten erhalten
April 2023
AR Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Daten erhalten
Mai 2023
BE Amt für Sozialversicherung Daten erhalten
Januar 2023
BL Sozialversicherungsanstalt Basel Landschaft Daten erhalten
Mai 2023
BS Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Daten erhalten
Januar 2023
FR Caisse cantonale de compensation Daten erhalten
Januar 2023
GE Service de l’assurance maladie Genève Daten erhalten
Januar 2023
GL Steuerverwaltung des Kantons Glarus Daten erhalten
Juli 2023
GR Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Daten erhalten Mai 2023
JU Caisse de Compensation du Canton du Jura Daten erhalten
Januar 2023
LU Ausgleichskasse Luzern Daten erhalten
Januar 2023
NE Office cantonal de l'Assurance-maladie Daten erhalten
April 2023
NW Ausgleichskasse Nidwalden Daten erhalten
Juli 2023
OW Gesundheitsamt Obwalden Daten erhalten
Juli 2023
SG SVA St. Gallen Daten erhalten
April 2023
SH SVA Schaffhausen Daten erhalten Mai 2023
SO Ausgleichskasse Solothurn Daten erhalten
Mai 2023
SZ Ausgleichskasse Schwyz Daten erhalten
Januar 2023
TG Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau Daten erhalten
Mai 2023
TI Servizio sussidi assicurazione malattia Daten erhalten
Mai 2023
UR Amt für Gesundheit Daten erhalten
April 2023
VD Office vaudois de l'assurance-maladie (OVAM) Daten erhalten
Januar 2023
VS Caisse de compensation du canton du Valais Daten erhalten
Januar 2023
ZG Ausgleichskasse Zug Daten erhalten
Mai 2023
ZH SVA Zürich Daten erhalten
April 2023
Ausland Gemeinsame Einrichtung KVG Daten erhalten Mai 2023

Weitere Details zur Prämienverbilligung

Wir können eine Prämienverbilligung bei der Prämienrechnung erst dann berücksichtigen, wenn wir von Ihrem gesetzlichen Wohnsitz die entsprechende Meldung mit der Höhe der Verbilligung erhalten haben. Vorher sind uns leider die Hände gebunden.

  • Die Prämienverbilligung ist im Krankenversicherungsgesetz (KVG) Art. 65 geregelt.
  • Die Prämienverbilligungsbeiträge werden von allen Kantonen direkt den Krankenversicherungen weitergegeben und auf der Prämienrechnung abgezogen.
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