Einheitliche Finanzierung

Obwohl ambulante Behandlungen zumeist günstiger sind als stationäre, werden diese oft trotzdem stationär durchgeführt. Die Ursache dafür liegt zum Teil in der Finanzierung. So werden ambulante Behandlungen vollständig durch die Prämien der Versicherten finanziert, stationäre nur zu maximal 45 Prozent. Daraus resultiert, dass zum Teil Eingriffe stationär vorgenommen werden, obwohl sie medizinisch gleichwertig und günstiger auf ambulantem Weg durchgeführt werden könnten. Eine sinnvolle Verlagerung in den ambulanten Bereich wird dadurch verzögert und die Entwicklung der integrierten Versorgung gebremst. Mit einer einheitlichen Finanzierung der Leistungen können diese Fehlanreize eliminiert werden. Mit der Reform sollen die Krankenversicherer künftig die Leistungen sämtlicher Bereiche zu 100 Prozent vergüten und die Kantone einen Anteil an den Gesamtkosten in ihrem Kanton finanzieren (aktuell mind. 26,9% an den Gesamtkosten), welcher dem bisherigen stationären Finanzierungsanteil entspricht. Diese Gelder gelangen zurück in das System, was eine Prämienerhöhung für die Versicherten verhindert.

Nach 14 Jahren im Parlament wurde die Vorlage in der Wintersession 2023 verabschiedet. Insbesondere folgende Punkte waren bis zuletzt umstritten:

  • Einbezug der Pflege: Mit einer Übergangsfrist von 7 Jahren soll die einheitliche Finanzierung auch für die Pflege gelten. Die Vertragspartner haben bis dahin sicherzustellen, dass Tarife für die Pflegeleistungen vorliegen, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren. Auf die Voraussetzung, dass die Pflege-Initiative bis dahin vollständig umgesetzt sein muss, wurde hingegen verzichtet.
  • Datenzugang und Rechnungskontrolle: Die Kantone sollen trotz Systemänderung weiterhin Zugang zu stationären Originalrechnungen haben. Zudem wird ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt. So können die Kantone eine Kostenübernahme durch die Versicherer anfechten, falls der Leistungserbringer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ein nicht zulässiger Tarif angewendet wird oder die Anwendungsmodalitäten eines Tarifs nicht eingehalten werden.

Die Gewerkschaften haben das Referendum am 18. April 2024 erfolgreich eingereicht. Die Volksabstimmung findet am 24. November 2024 statt. Falls sie angenommen wird, wird die Vorlage für den Akutbereich am 1.1.2028 in Kraft treten, im Bereich der Pflege am 1.1.2032.

Die CSS setzt sich über curafutura bzw. die Pro-Allianz für die Vorlage ein. Sie begrüsst die Verabschiedung dieser wichtigen Reform, welche die Ambulantisierung fördert und der integrierten Versorgung neuen Schub verleiht. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten wird es wichtig sein, bei der doppelten Rechnungskontrolle im stationären Bereich (Krankenversicherer und Kantone) sicherzustellen, dass diese Kontrollen möglichst schlank und unbürokratisch erfolgen. Wie von mehreren Parlamentariern betont, soll es sich dabei leidglich um eine formelle und nicht um eine WZW-Kontrolle durch die Kantone handeln. Die Vertragspartner sind gefordert, bis 2032 die Voraussetzungen für eine Umsetzung von EFAS (Kostentransparenz) im Pflegebereich zu schaffen.

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