Medikamente und Hochkostentherapien

Heute bestehen bei der Medikamentenzulassung und -preisbildung verschiedentlich Fehlanreize oder inadäquate Regulierungen. Dadurch sind Medikamente in der Schweiz im Vergleich zum Ausland nach wie vor teurer und unverhältnismässigen Preisvorstellungen der Industrie kann nicht pariert werden.

In den kommenden Jahren werden viele neue hochpreisige Medikamente zugelassen. Dies wirft drängende Fragen zur Finanzierbarkeit und zur Eindämmung des Kostenanstiegs im Bereich neuer Medikamente und Therapien auf. Das bestehende Regelwerk ist nicht darauf ausgerichtet, mit neuen Entwicklungen wie der personalisierten Medizin, der Handhabung von Unsicherheiten bei unzureichender Evidenz oder bei der Bewertung von Kombinationsprodukten angemessen umzugehen. Aus dem verabschiedeten MNP 2 wurden nachfolgende Massnahmen verabschiedet, um die Medikamentenkosten langfristig einzudämmen:

  • Kostenfolgemodelle (Art. 52e KVG): Mit den sogenannten Kostenfolgemodellen kann für umsatzstarke Arzneimittel ein automatischer Rabatt eingeführt werden, falls diese eine bestimmte Umsatzschwelle überschreiten. Das BAG hat dabei verschiedene Aspekte wie produktspezifische Gegebenheiten oder die Anzahl vergüteter Indikationen zu berücksichtigen. Die Kostenfolgemodelle gehen auf eine dazumal von curafutura mitgeprägte Motion von SR Dittli zurück. Dieser Ansatz ist ein sinnvolles Instrument zur Dämpfung des Kostenanstiegs bei umsatzstarken Medikamenten. Mit der zweijährigen Übergangsfrist und den Ausnahmebestimmungen kann den Bedenken punkto Versorgungssicherheit Rechnung getragen werden. Bei der Umsetzung wird sicherzustellen sein, dass das anvisierte Sparpotential auch erreicht werden kann (z.B. Höhe der Umsatzschwellen, keine zu breite Auslegung der Ausnahmebestimmungen).
  • Vorläufige Vergütung ab Tag 0 (Art. 52d KVG): Mit der vorläufigen Vergütung können zukünftig Arzneimittel mit grossem medizinischen Bedarf auf Antrag der Zulassungsinhaberin und nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) per Swissmedic-Zulassung zu einem vom BAG festgelegten provisorischen Preis befristet vergütet werden, verbunden mit einer Auflage einer möglichen Rückerstattungspflicht. Das BAG hat innerhalb von 24 Monaten über eine definitive SL-Aufnahme zu entscheiden. Wichtig ist, dass sich die vorläufige Vergütung nicht preistreibend auswirkt und auf wirklich innovative Medikamente beschränkt ausserdem sollte darauf geachtet werden, dass die Bestimmungen auf Verordnungsebene möglichst restriktive umgesetzt werden.
  • Differenzierte WZW-Prüfung (Art. 32 Abs. 3 KVG): Neu kann der Bundesrat je nach Art der Leistung die Häufigkeit der WZW-Überprüfung differenziert festlegen und nur einzelne dieser Kriterien überprüfen. Hier ist in der Verordnung zu achten, dass Medikamente mit einem hohen Umsatz nicht durch Ausnahmen aus der Überprüfung rausfallen.

Die Massnahmen aus dem Jahre 2023 (Förderung von Generika/Biosimilars, Anpassung Vertriebsanteil und Margenrevision) zeigen erste Früchte. Erste Auswertungen ergeben, dass sich die Massnahmen kostendämpfend auswirken.

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