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Revidiertes Ver­siche­rungs­vertrags­gesetz

Basierend auf einem Bundesratsent­scheid tritt am 1. Januar 2022 das geänderte Versiche­rungsvertrags­gesetz (VVG) in Kraft, welches für Kranken-Zusatzversicherungen und weitere Versicherungen nach VVG gilt. Alle Versiche­rungsgesellschaften sind rechtlich verpflichtet, die entsprechenden Anpassungen in ihre Allgemeinen Versicherungsbe­dingungen (AVB) zu übernehmen.

Das ist neu ab 1. Januar 2022

Sie geniessen zukünftig einen noch besseren Konsumentenschutz. Deshalb – informieren Sie sich schon jetzt über Ihre Vorteile als Kundin, Kunde mit Zusatzversicherung.

  • Gelockerte Formvorschriften: Vertragsabschlüsse und -kündigun­gen müssen nicht mehr per Post, sondern können auch per E-Mail oder über das Kundenportal myCSS mitgeteilt werden.
  • Kündigungsrecht einheitlich: Neu können Sie alle Versicherungsver­träge ab dem dritten Jahr jährlich per Jahresende kündigen, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  • Kündigungsrecht des Versicherers entfällt: Krankenzusatzversicherer dürfen Verträge mit den Versicherten nicht mehr kündigen (ausser bei Betrug, Anzeigepflichtver­letzung oder Nichtbezahlung der Prämien).
  • Änderung der Verjährungsfrist: Neu haben Sie die Möglichkeit, Ihre Leistungen innert fünf (statt bisher innert zwei) Jahren geltend zu machen. Für Schulden, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, gilt wie bisher die zweijährige Verjährungsfrist.

Das Wichtigste rund um Ihren Versicherungsvertrag finden Sie in der Kundeninformation.

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