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Revidiertes Ver­siche­rungs­vertrags­gesetz

Basierend auf einem Bundesratsent­scheid tritt am 1. Januar 2022 das geänderte Versiche­rungsvertrags­gesetz (VVG) in Kraft, welches für Kranken-Zusatzversicherungen und weitere Versicherungen nach VVG gilt. Alle Versiche­rungsgesellschaften sind rechtlich verpflichtet, die entsprechenden Anpassungen in ihre Allgemeinen Versicherungsbe­dingungen (AVB) zu übernehmen.

Das ist neu ab 1. Januar 2022

Sie geniessen zukünftig einen noch besseren Konsumentenschutz. Deshalb – informieren Sie sich schon jetzt über Ihre Vorteile als Kundin, Kunde mit Zusatzversicherung.

  • Gelockerte Formvorschriften: Vertragsabschlüsse und -kündigun­gen müssen nicht mehr per Post, sondern können auch per E-Mail oder über das Kundenportal myCSS mitgeteilt werden.
  • Kündigungsrecht einheitlich: Neu können Sie alle Versicherungsver­träge ab dem dritten Jahr jährlich per Jahresende kündigen, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  • Kündigungsrecht des Versicherers entfällt: Krankenzusatzversicherer dürfen Verträge mit den Versicherten nicht mehr kündigen (ausser bei Betrug, Anzeigepflichtver­letzung oder Nichtbezahlung der Prämien).
  • Änderung der Verjährungsfrist: Neu haben Sie die Möglichkeit, Ihre Leistungen innert fünf (statt bisher innert zwei) Jahren geltend zu machen. Für Schulden, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, gilt wie bisher die zweijährige Verjährungsfrist.

Das Wichtigste rund um Ihren Versicherungsvertrag finden Sie in der Kundeninformation.

Häufige Fragen

Das VVG wurde seit Inkrafttreten im Jahr 1910 nie grundsätzlich überarbeitet. Es entsprach deshalb nicht mehr dem heutigen Kunden- und Konsu­menten­schutz­verständnis. Die Revision basiert auf einem Bundesratsentscheid laut dem die Anpassungen ab dem 1. Januar 2022 für alle Versicherungs­gesellschaften gelten. Die dafür erforderliche Gesetzesänderung wurde am 19. Juni 2020 verabschiedet.

Sie gilt für alle Kranken-Zusatzversiche­rungen und weiteren Versicherungen wie z.B. Haushalt-, Rechtsschutz- und Reiseversicherungen aller Versicherungs­gesellschaften.

Nein. Neu können Sie alle Versiche­rungsverträge einheitlich auf das Ende des dritten Jahres der Laufzeit kündigen. Somit ist bei dieser Frage das Datum des Versicherungsbeginns entscheidend, zum Beispiel:

  • Versicherungsbeginn 1.1.2020 oder früher: Kündigungstermin 30.9.2022 per 31.12.2022
  • Versicherungsbeginn 1.1.2021: Kündigungstermin 30.9.2023 per 31.12.2023
  • Versicherungsbeginn 1.4.2021: Kündigungstermin 31.12.2023 per 31.3.2024

Falls die von Ihnen abgeschlossene Versiche­rung zwischenzeitlich durch ein Nachfolgeprodukt abgelöst ist, wurden die AVB der vorgängigen Lösung nicht mehr angepasst. Die AVBs für diese Versiche­rungen können Sie gerne bei uns anfordern.

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